Methodenkompetenz für Nachhaltige Energieprojekte

Hier wird die Energie bewertet!

Energienachweis nach dem Gebäudeenergiegesetz.

Energieausweis

  • Stichpunkt Energieausweis

Richtig ist, dass alle Gebäude bei Neubau und Verkauf einen solchen Ausweis besitzen müssen.

Hier muss unterschieden werden zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis.

Der Verbrauchsausweis kann logisch nur für bestehende Gebäude angewendet werden.

  • Dazu gibt es neben der Erfassung des realen Endenergieverbrauchs über verschiedene Algorithmen und Berechnungsformeln Vorgaben für eine genaue Erfassung. Der Erfassungszeitraum ist mit 36 Monaten festgelegt. Leerstände sind zu bewerten.
  • Nachfolgend ist die Nutzfläche des Gebäudes auch nach genauen Vorgaben zu ermitteln. Nutzfläche ist nicht gleich Wohnfläche, weil hier logischer Weise auch Flure und Treppenhäuser sowie die Maße über Außenwände entfließen hinzugerechnet werden müssen. In Ausnahmen kann Wohnfläche x 1,3 gerechnet werden.
  • Nachfolgend wird der Endenergieverbrauch ( das war nach obiger Definition der am Wärmezähler abgelesene Energieverbrauchs ist) witterungsbereinigt.

Warum witterungsbereinigt?  Um Vergleichbarkeit herzustellen.

  • Nachfolgend wird dann der Primärenergieverbrauch ( das war nach obiger Definition der Endenergieverbrauch einschließlich der Gewinnung / Verteilung  über verschiedene Algorithmen und Berechnungsformeln genau berechnet. Dabei ist der Energieträger, der zur Anwendung kommt, durch einen so bezeichneten Primärenergiefaktor zu bewerten.

Dieser ist beispielsweise bei Energie aus: 

Öl oder Erdgas = 1,1

Kohle / Koks     =1,1

Holz                    = 0,2

Solar / PV          = 0

Strom – Mix      = 1,8 / 2,8

  • Das Zahlenergebnis ist dann auf einem "Peak" Ergebnis darzustellen und zwar der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch.
  • Gleichzeitig wird auf dem Ausweis auch der Vergleichswert für Endenergie ausgewiesen. Dieser Vergleichswert hat nur einen Orientierungscharakter und ist nicht verbindlich.

Der Bedarfsausweis wird erstellt in einer Phase, Wo das Gebäude noch nicht gebaut ist, sondern erst geplant wird.

Es gibt daher auch entscheidende Unterschiede.

Die Ermittlung des Endenergiebedarfs eines Wohngebäudes wird auf Basis einer theoretischen Wärmebedarfsrechnung ausgeführt. Dazu kommen definierte Zuschläge für Warmwasser, Abschläge für Solare und interne Wärmegewinne, Zuschläge für Pumpenstrom und sonstige zum Betrieb der Anlage erforderliche Energien.

Nicht Berücksichtigt wird eine Witterungs- und Standortbereinigung. Diese wird bereits bei der Ermittlung des Endenergieverbrauchs eingerechnet.

Die weitere Verfahrensweise ist dann das Ergebnis mit dem Primärenergiefaktor zu bewerten. Auch hier wird das Zahlenergebnis auf einem Tacho Diagramm dargestellt und sowohl mit den Zahlen für den rechnerischen Endenergieverbrauch und dem Primärenergieverbrauch. Auch die Vergleichswertdarstellung ist gleich.

Energieeinsparung

Sinn des GEG ist natürlich nicht der Energieausweis.

Sinn des GEG ist die Energieeinsparung.

Im Gegensatz zu den vorhergegangenen Wärmeschutzverordnungen, bei denen die Begrenzung des Energieverlustes durch Grenzwerte für Gebäude mit einem bestimmten Verhältnis von Fläche zu Volumen festgelegt wurde, geht die EnEV ab 2009 neue Wege.

Es wurde das Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Das ist auch im GEG übernommen wurden. Damit ist auch die Berechnung des Primärenergieverbrauchs nicht mehr ohne Rechentechnik möglich. Diese Programme sind dann auch zugelassen für den EnEV Nachweis. Das ist dann keine Handwerkerleistung mehr sondern Aufgabe von bauvorlageberechtigen Ingenieurbüros und Architekten.

Vereinfacht erfolgt folgender Ablauf:

  • In den zugelassenen Rechenprogrammen wird die Geometrie des Gebäudes eingegeben.
  • Der Bearbeiter gibt dann auch noch die Gebäudenutzung ein.
  • Aus diesen Daten berechnet das Programm im Hintergrund ein sogenanntes Referenzgebäude und ermittelt daraus den maximal zulässigen Primärenergiebedarf.
  • Der Bearbeiter der EnEV Vorlage muss jetzt vergleichen und in letzter Konsequenz auch seine Bauweise und seine Anlagentechnik so anzupassen, das der Referenzwert (im Hintergrund berechnet) eingehalten wird.
  • Erst wenn der Wert des Referenzgebäudes mit der Planung übereinstimmt ist das Objekt bauvorlagefähig.

 

Der Begriff Anlagenkennzahl ist etwas zurückgedrängt. Es wird zunächst keine Anlagenkennzahl mehr definiert. Das hat zunächst seinen Grund darin, dass in dem Referenzgebäude eine Wärmeerzeugungsanlage vorgegeben ist. Diese Vorgaben sind:

 

  • Heizungsanlage

•   Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel

•   Auslegungstemperaturen 55 / 45°C

•   Kessel Aufstellung innerhalb der thermischen Hülle

•   Verteilungsleitungen innerhalb der thermischen Hülle

•   Heizungspumpen geregelt (Delta p geregelt)

•  Wärmeübergabe mit statischen Heizflächen und Thermostatventilen

    Proportionalbereich 1K

 

 

 

 

Energieeffizienz:

Bewertung der energetischen Qualität von Gebäuden durch Vergleich der Energiebedarfskennwerte mit Referenzwerten (d.h. mit wirtschaftlich erreichbaren Energiebedarfskennwerten vergleichbarer neuer oder sanierter Gebäude) oder durch Vergleich der Energieverbrauchskennwerte mit Vergleichswerten (d.h. mit den Mittelwerten der Energieverbrauchskennwerte vergleichbar genutzter Gebäude.

Anlagenkennzahl

 Ersatzmaßnahme

Stichpunkt Forderungen zum Energieverbrauch

Die Nachfolgenden Paragraphen sind Auszüge aus dem Gebäudeenergiegesetz 2020

§10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

  1. Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude  nach Maßnahme von Absatz 2 zu errichten.

 

  1. Das Gebäude ist so zu errichten, dass

• der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach §15 oder §18 ergibt,

• bei Nichtwohngebäuden auch einschließlich für eingebaute Beleuchtung,

• Energieverluste beim Heizen oder Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von §16 oder §19 vermieden werden und

• der Wärme und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.

 

  1. Die Anforderung an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich – rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

 

In den oben genannten §§34 bis 45 ist dann festgelegt:

§34 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme und Kältebedarfs.

  1. Der Wärme und Kälteenergiebedarfs im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften des § 20, des §21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.

§35 Nutzung solarthermischer Anlagen

  1. Die Anforderung nach §10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie mittels solarthermischer Anlagen der Wärme und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird.

 

Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn 

  1.  Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Fläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden.

 

 

 

 

 

§37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

Die Anforderung nach §10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der Wärme und Kälteenergiebedarf zu mindest

Wird nun also an der Anlagenausstattung der Anlagentechnik etwas verändert, wie z.B. der Einbau einer Kesselanlage mit 35°C / 30°C inkl. Fußbodenheizung kann dies als Kompensationsmaßnahme gewertet werden. Dann wären z.B. auch schlechtere Fenster oder auch Außentüren und ähnlich zulässig, aber keinesfalls ist es zulässig den Wert unterhalb des vorgegebenen Mindestdämmwert abzusenken.

Wählt man diese Ersatzmaßnahmen, muss man über eine neue Anlagenkennzahl den Primärenergiebedarf ermitteln.

Diese geht dann in die Berechnung ein und kann an anderer Stelle die gewünschte Ersatzmaßnahme realisieren.

 

  • Stichpunkt Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Wie auch in der EnEV gibt es im (neuen) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Vorschriften über die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen.

Was wird hier geregelt:

• Angaben zur Wärmeleitfähigkeit der Dämmung.

   Festgelegt ist, das sich alle Angaben zu Dämmstärke auf Lambda (λ)=0,035 W/(mK) 

• Dämmstärken bei verschiedenen Anwendungsfällen

  • Bis 22mm a.D.                           =   20mm
  • Über 22 mm bis 35 mm a.D.    = 30mm
  • Über 35 mm bis 100 mm a.D.  = gleich dem Innendurchmesser
  • Über 100 mm a.D.                      = immer 100

 

  • Stichpunkt Thermische Hülle

Das ist leicht erklärt: Die Thermische Hülle ist der Teil eines Gebäudes der beheizt wird.

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