Hier wird die Energie bewertet!
Richtig ist, dass alle Gebäude bei Neubau und Verkauf einen solchen Ausweis besitzen müssen.
Hier muss unterschieden werden zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis.
Der Verbrauchsausweis kann logisch nur für bestehende Gebäude angewendet werden.
Warum witterungsbereinigt? Um Vergleichbarkeit herzustellen.
Dieser ist beispielsweise bei Energie aus:
Öl oder Erdgas = 1,1
Kohle / Koks =1,1
Holz = 0,2
Solar / PV = 0
Strom – Mix = 1,8 / 2,8
Der Bedarfsausweis wird erstellt in einer Phase, Wo das Gebäude noch nicht gebaut ist, sondern erst geplant wird.
Es gibt daher auch entscheidende Unterschiede.
Die Ermittlung des Endenergiebedarfs eines Wohngebäudes wird auf Basis einer theoretischen Wärmebedarfsrechnung ausgeführt. Dazu kommen definierte Zuschläge für Warmwasser, Abschläge für Solare und interne Wärmegewinne, Zuschläge für Pumpenstrom und sonstige zum Betrieb der Anlage erforderliche Energien.
Nicht Berücksichtigt wird eine Witterungs- und Standortbereinigung. Diese wird bereits bei der Ermittlung des Endenergieverbrauchs eingerechnet.
Die weitere Verfahrensweise ist dann das Ergebnis mit dem Primärenergiefaktor zu bewerten. Auch hier wird das Zahlenergebnis auf einem Tacho Diagramm dargestellt und sowohl mit den Zahlen für den rechnerischen Endenergieverbrauch und dem Primärenergieverbrauch. Auch die Vergleichswertdarstellung ist gleich.
Sinn des GEG ist natürlich nicht der Energieausweis.
Sinn des GEG ist die Energieeinsparung.
Im Gegensatz zu den vorhergegangenen Wärmeschutzverordnungen, bei denen die Begrenzung des Energieverlustes durch Grenzwerte für Gebäude mit einem bestimmten Verhältnis von Fläche zu Volumen festgelegt wurde, geht die EnEV ab 2009 neue Wege.
Es wurde das Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Das ist auch im GEG übernommen wurden. Damit ist auch die Berechnung des Primärenergieverbrauchs nicht mehr ohne Rechentechnik möglich. Diese Programme sind dann auch zugelassen für den EnEV Nachweis. Das ist dann keine Handwerkerleistung mehr sondern Aufgabe von bauvorlageberechtigen Ingenieurbüros und Architekten.
Vereinfacht erfolgt folgender Ablauf:
Der Begriff Anlagenkennzahl ist etwas zurückgedrängt. Es wird zunächst keine Anlagenkennzahl mehr definiert. Das hat zunächst seinen Grund darin, dass in dem Referenzgebäude eine Wärmeerzeugungsanlage vorgegeben ist. Diese Vorgaben sind:
• Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel
• Auslegungstemperaturen 55 / 45°C
• Kessel Aufstellung innerhalb der thermischen Hülle
• Verteilungsleitungen innerhalb der thermischen Hülle
• Heizungspumpen geregelt (Delta p geregelt)
• Wärmeübergabe mit statischen Heizflächen und Thermostatventilen
Proportionalbereich 1K
Bewertung der energetischen Qualität von Gebäuden durch Vergleich der Energiebedarfskennwerte mit Referenzwerten (d.h. mit wirtschaftlich erreichbaren Energiebedarfskennwerten vergleichbarer neuer oder sanierter Gebäude) oder durch Vergleich der Energieverbrauchskennwerte mit Vergleichswerten (d.h. mit den Mittelwerten der Energieverbrauchskennwerte vergleichbar genutzter Gebäude.
Die Nachfolgenden Paragraphen sind Auszüge aus dem Gebäudeenergiegesetz 2020
§10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
• der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach §15 oder §18 ergibt,
• bei Nichtwohngebäuden auch einschließlich für eingebaute Beleuchtung,
• Energieverluste beim Heizen oder Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von §16 oder §19 vermieden werden und
• der Wärme und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.
In den oben genannten §§34 bis 45 ist dann festgelegt:
§34 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme und Kältebedarfs.
§35 Nutzung solarthermischer Anlagen
Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
§37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
Die Anforderung nach §10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der Wärme und Kälteenergiebedarf zu mindest
Wird nun also an der Anlagenausstattung der Anlagentechnik etwas verändert, wie z.B. der Einbau einer Kesselanlage mit 35°C / 30°C inkl. Fußbodenheizung kann dies als Kompensationsmaßnahme gewertet werden. Dann wären z.B. auch schlechtere Fenster oder auch Außentüren und ähnlich zulässig, aber keinesfalls ist es zulässig den Wert unterhalb des vorgegebenen Mindestdämmwert abzusenken.
Wählt man diese Ersatzmaßnahmen, muss man über eine neue Anlagenkennzahl den Primärenergiebedarf ermitteln.
Diese geht dann in die Berechnung ein und kann an anderer Stelle die gewünschte Ersatzmaßnahme realisieren.
Wie auch in der EnEV gibt es im (neuen) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Vorschriften über die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen.
Was wird hier geregelt:
• Angaben zur Wärmeleitfähigkeit der Dämmung.
Festgelegt ist, das sich alle Angaben zu Dämmstärke auf Lambda (λ)=0,035 W/(mK)
• Dämmstärken bei verschiedenen Anwendungsfällen
Das ist leicht erklärt: Die Thermische Hülle ist der Teil eines Gebäudes der beheizt wird.
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